Polizei: "Gefährdungspotential Pro-palästinensische Öffentlichkeit"

 

Die Demonstration für einen sofortigen Waffenstillstand in Gaza, die von Walter Höller für den 13.12.23 angemeldet worden war, ist durch die Polizei mit abenteuerlichen Begründungen untersagt worden. Teile des im Anhang veröffentlichten Bescheides stammen copy/paste von den Wiener Untersagungen. Andere, noch kuriosere, scheinen eigene niederösterreichische Stilblüten zu sein, wie die von „Gefährdungspotential“, das offensichtlich grundsätzlich von einer „pro-palästinensische Öffentlichkeit“ ausginge. Das müsse wohl in Metternichscher Manier unterbunden werden.

Wir veröffentlichen nachstehend Auszüge aus der eingebrachten Beschwerde.

Die Demo fand dennoch statt, weil jemand anders die Anmeldung übernahm. Welche Vereinbarungen dabei getroffen wurden, entzieht sich unserer Kenntnis.

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Der bekämpfte Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, denkunmöglicher Gesetzesanwendung und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit, dem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens und dem Schutz vor Erlassung von Willkürentscheidungen verletzt. Die Beschwerde richtet sich gegen den oben genannten Bescheid und wird dieser in seinem vollen Umfang, also in jenem Umfang, in welchem die am 30.11.2023 angezeigte Versammlung, welche am Mittwoch den 13.12.2023  stattfinden sollte, untersagt wurde, bekämpft.

1) Inhaltliche Rechtswidrigkeit/Gefährdungseinschätzung

a) Die belangte Behörde stellt fest, dass aufgrund der Verwendung des Slogans: „From the River to the See Palestine will be free“ durch den Beschwerdeführer, bei einer angemeldeten Kundgebung am 25.22.2023, der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben sei!  Zu diesem Schluss gelang die Behörde Aufgrund der Stellungnahme der Dokumentationsstelle politischer Islam, in welcher unter anderem die Verwendung dieses Slogans, die Auslöschung Israels bedeuten sollte.

b) Weiters stellt die belangte Behörde fest, dass die eingeholte Gefährdungseinschätzung vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein Gefährdungspotential Pro-palästinensische Öffentlichkeit, Risikostufe erhöht darstellt.

c) Weiters führt die belangte Behörde aus, dass der Anmelder gemäß § 35 VStG am 4.11.2023, im Zuge einer  Demonstration, wegen Verharrungs-, bzw. Wiederholungsgefahr, vorübergehend festgenommen wurde. Aus diesem Umstand ist im Sinne des bekämpften Bescheides eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben und die gegenständliche Versammlung zu untersagen.

Voranzustellen ist, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Keines der geforderten Tatbestandsmerkmale ist erfüllt. Keines dieser wesentlichen Tatbestandmerkmale hat die belangte Behörde nachgewiesen. Weder widerspricht der Zweck der Versammlung den Strafgesetzen, noch  gefährdet die Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung. Der bekämpfte Bescheid ist rechtwidrig und willkürlich erlassen worden. Der bekämpfte Bescheid ist daher aus nachstehenden Gründen ersatzlos aufzuheben.

Ad a)

Die Verwendung des Slogans: „From the River to the See Palestine will be free“ ist aus nachstehenden Gründen gänzlich legal und zulässig. Wenn die belangte Behörde die Stellungnehme der Dokumentationsstelle politischer Islam zur ihrer Begründung für die Untersagung der Versammlung heranzieht, widerspricht sie sich selbst. Den in denselben Bericht der Dokumentationsstelle politischer Islam wird ausgeführt, dass der Spruch auch von Personen verwendet wird, die ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in einem säkularen Staatswesen einfordern. Genau diesen Standpunkt hat auch der Beschwerdeführer vertreten – und dies öffentlich und ausdrücklich erklärt-  als er bei der Kundgebung am 25.22.2023 diesen Spruch verwendete.

Beweis: PV

                Vorzuspielendes Video der Kundgebung am 25.22.2023

Die Untersagung der Versammlung durch die Behörde ist darüber hinaus willkürlich und klar rechtswidrig. Es wird darauf hingewiesen, dass nach einer Pressemitteilung (Twitter – X) der LPD Wien vom 17.10.2023 (exakt zwei Monate vor Ergehen des hier gegenständlichen Bescheides!) der hier gegenständliche Satz „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht den Tatbestand der Verhetzung erfüllt. Die LPD Wien hat exakt zwei Monate vor dem gegenständlichen Bescheid öffentlich den Rechtsstandpunkt vertreten, dass der hier gegenständliche Satz rechtlich insofern unproblematisch ist, als er nicht gegen Gesetze verstößt.

Dieser „Tweet“ folgte als Reaktion auf die öffentliche Fragestellung Einzelner, warum die bisherigen Kundgebungen zu demselben Thema nicht aufgelöst wurden. In diesem Zusammenhang führt die LPD Wien unter Hinweis auf die „derzeit geltende Judikatur“ aus, dass dieser Satz keinen Anlass zur Auflösung einer Versammlung gegeben hat. Dieser Tweet ist nicht nur nach wie vor auf „Twitter (X)“ abrufbar, sondern wurde auch in einer Ausgabe der ORF-Sendung „Report“ in das Bild eingeblendet.

Beweis:                Screenshot vom 24.10.2023 eines Tweets der LPD Wien vom 17.10.2023 (Beilage ./1)

                               Screenshot von der Sendung „Report“ vom 18.10.2023 (Beilage ./2)

Der Slogan, also der Text: „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist absolut unbedenklich. Aber auch der Kontext für welchen der Beschwerdeführer eintritt, in dem der Slogan verwendet wurde, widerspiegelt die höchsten Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft für die es einzutreten gilt.

Seit drei Monaten wurden in Palästina 20.000 (zwanzigtausend!) Palästinenser ermordet.  Zwei Millionen Menschen leiden an Hunger, Durst, Kälte und unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt. Die angewendete Gewalt hat ein noch nie dagewesenes Ausmaß erreicht.  In dieser konkreten Situation trafen die offiziellen Vertreter von Israel nachstehende Aussagen:

Zum Beispiel Israels Verteidigungsminister Yoav Gallant: "Ich habe eine vollständige Belagerung des Gazastreifens angeordnet. Es wird keinen Strom geben, keine Lebensmittel, keinen Treibstoff, alles ist

geschlossen. Wir kämpfen gegen menschliche Tiere, und wir handeln entsprechend.“ Und weiter: "Der Gazastreifen wird nicht mehr so sein wie vorher. Wir werden alles liquidieren."

Danny Ayalon, israelischer Diplomat, ehemaliges Mitglied der Knesset und ehemaliger stellvertretender Außenminister, gab zu, dass Israel die Zivilbevölkerung in Gaza aus Rache aushungert.

Der israelische Energie- und WasserministerYisrael Katz kündigte am 7. Oktober an, dass Israel die Stromlieferungen in den Gazastreifen einstellen wird: ”Sie werden nicht einen Tropfen Wasser oder eine einzige Batterie erhalten, bis sie die Welt verlassen.”

Tsachi Hanegbi, Vorsitzender des Rates für nationale Sicherheit: "Mit einem Feind, den wir auslöschen wollen, wird es keine Verhandlungen geben."

Der israelische Armeesprecher Daniel Hagari verwies auf die Bombardierung des Gazastreifens: "Der Schwerpunkt liegt auf dem Schaden und nicht auf der Genauigkeit."

Es geht also um aushungern, liquidieren und vernichten – unwidersprochen von Ministerpräsident Netanyahu, mithin weist alles darauf hin, dass Völkermord offizielle Politik der israelischen Regierung ist – bestätigt von Netanyahu selber: "Ich sage den Bewohnern des Gazastreifens: Verschwindet jetzt von dort, denn wir werden überall und mit aller Kraft handeln.“

In diesem Kontext, tritt der Anmelder/Beschwerdeführer für Frieden und Menschenrechte ein. In diesem Kontext ist der inkriminierte Slogan zu verstehen. Dennoch wird von der Behörde aus politischen Gründen versucht, den Anmelder als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Wohngemerkt einen unbescholtenen österreichischen Staatsbürger.

Die belangte Behörde nimmt offensichtlich zur Begründung ihrer unrichtigen Rechtsauffassung eine einseitige, unreflektierte und unbegründete Auslegung des Satzes „From the River to the Sea – Palestine will be free“ vor und zieht diese Auslegung als Scheingrund heran, um eine friedliche Versammlung von Menschen zu einem Thema zu untersagen, welches momentan große Teile der Welt bewegt. Die Versammlungsteilnehmer möchten friedlich gegen einen Krieg protestieren.

Es ist evident, dass es sich bei dem hier gegenständlichen Satz um ein rein politisches Statement handelt, welchem in keiner Weise Verhetzung oder ein sonstiger rechtswidriger Inhalt unterstellt werden kann. Die Annahme der Behörde, dass der gegenständliche Satz „From the river to the sea, Palestine will be free“ menschenverachtend sei, ist frei erfunden und entstammt dieser einseitigen, unqualifizierten Auslegung durch die Behörde, welcher jedes Fachwissen für eine derartige Auslegung fehlt. Auch die Stellungnahme der Dokumentationsstelle politischer Islam wird – offenbar bewusst – falsch interpretiert, um ohne jeden Grund den für den Beschwerdeführer denkbar nachteiligsten Inhalt dieses Satzes zu unterstellen und die Kundgebung aus politischen Erwägungen zu untersagen. Es steht der Behörde im Übrigen nicht zu, den Inhalt dieses Satzes zu beurteilen und die inneren Gedankenvorgänge der demonstrierenden Menschen derart zu interpretieren, dass einem politischen Standpunkt eine Strafrechtwidrigkeit (an die die Behörde nach ihrem eigenen „Tweet“ nicht einmal selbst glaubt) zugeschrieben wird.

Der vorliegende Satz hat keinen eindeutigen, für alle Empfänger identen Bedeutungsgehalt, weshalb eine ausführliche Begründung seines unterstellten Inhalts jedenfalls notwendig ist.

Die belangte Behörde behauptet, dass der hier gegenständliche Satz dem Staat Israel „das Existenzrecht verweigert“. Es ist aber völkerrechtlich völlig unstrittig und kann daher auch als behördennotorisch angenommen werden, dass die international von nahezu allen Ländern der Erde anerkannten palästinensischen Gebiete sich vom Mittelmeer (beginnend im Westen des Gazastreifens) bis zum Jordanfluss (am östlichen Ende des Westjordanlandes) erstrecken. Die Behörde lässt dies aber außer Acht und maßt sich stattdessen eine alleinige Auslegungskompetenz zur Bedeutung des Slogans an. Der reine Wortlaut des Satzes in Verbindung mit den geographischen Gegebenheiten lässt daher keinesfalls den Schluss zu, dass dem Staat Israel „das Existenzrecht abgesprochen“ wird.

Selbst wenn der zitierte Satz dem Staat Israel das Existenzrecht zwischen Mittelmeer und Jordanfluss absprechen würde, wäre die Untersagung der Versammlung rechtswidrig.

Die Bestreitung des „Existenzrechts“ eines beliebigen Völkerrechtssubjekts (sei es nun Israel, Österreich, die Sowjetunion, Taiwan oder etwa die Republik Rhodesien) ist nicht strafrechtswidrig, nicht hetzerisch und nicht menschenverachtend, da ein solcher Standpunkt keinerlei Berührungspunkte mit der Frage hat, welche Menschen wo und wie leben können, dürfen oder sollen. Wiewohl es dem politischen Standpunkt des österreichischen Staates (und der Behörde) entsprechen mag, dass eine derartige Äußerung unerwünscht und falsch ist, ist ein Abweichen von diesem Standpunkt keineswegs ein ausreichender Grund, eine friedliche Versammlung zu untersagen.

Die belangte Behörde äußert keinerlei echte Bedenken über die Möglichkeit von gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen im Sinne des § 11 oder § 13 Versammlungsgesetz. Die belangte Behörde stellt lediglich Vermutungen, Verdachtsmomente und Befürchtungen auf. Es wurden weder in der Vergangenheit noch konkret Gefahrenmomente oder Gewalthandlungen durch den Anmelder festgestellt.  Der Anmelder hat sich außerdem dazu verpflichtet, im Fall von (echten) Aufrufen zur Verhetzung oder im Fall gesetzwidriger Vorgänge entsprechend einzuschreiten, derartige Vorgänge zu unterbinden und als letzte Möglichkeit die Versammlung aus eigenem aufzulösen.

Entscheidend für die Frage der Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Versammlung ist ausschließlich, ob die Untersagung der Versammlung als ultima ratio zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig (das heißt: alternativlos) war. Die Ausführungen der Behörde enthalten lediglich eine abstrakte Sorge, ein denkbares Übel, nicht aber eine konkrete Gefahr oder ein konkretes Risiko von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Ad b)

Wenn die belangte Behörde ein Gefährdungspotential Pro-palästinensische Öffentlichkeit, als Begründung für die Untersagung anführt, offenbart sie bereits selbst die Willkür mit welcher der Bescheid scheinhalber begründet wurde.

Jede Versammlung hat immanent ein Thema, also ein „Pro“ bzw.“ gegen“ Merkmal. Weshalb ein „Pro-palästinensische Öffentlichkeit“ per se eine Gefährdung darstellt, bzw. was darunter zu verstehen ist, bleibt verborgen. Wie weiter oben unter a) dargestellt, und wie aus der Anmeldung der Versammlung selbst hervorgeht, tritt der Beschwerdeführer für Frieden, Gerechtigkeit und  Menschenrechte ein. Wenn darunter die „Pro-palästinensische Öffentlichkeit“ verstanden wird, kann es dem Beschwerdeführer nur recht sein. Wenn hingegen von der Behörde darunter etwas anderes verstanden wird, muss dies festgestellt und konkret nachgewiesen werden. Scheinbegründungen und einseitige Auslegungen noch dazu von eigens dafür eingerichteten Stellen (Dokumentationsstelle politischer Islam), reichen für eine Begründung nicht aus und stellen Willkür dar.

Ad c)

Die vorübergehende Festnahme gemäß § 35 VstG bei einer vorausgegangenen Kundgebung, sagt nichts über deren Rechtmäßigkeit aus. Gegen diese rechtswidrige Festnahme hat der Beschwerdeführer Rechtmittel ergriffen.

Die vorübergehende Festnahme, die konkret lediglich ein paar Stunden dauerte, stellt eine faktische Amtshandlung dar. Diese Tatsache (faktische Amtshandlung) kann nicht für die Untersagung einer anderen Versammlung als Grund herangezogen werden zumal es nur darum ging, dass der Beschwerdeführer sich weigert einen öffentlich zugänglichen Ort grundlos zu verlassen. Die belangte Behörde misst in casu einer faktischen Amtshandlung – deren Rechtmäßigkeit ungewiss ist -  mehr Gewicht zu, als einem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit! Die vorübergehende Festnahme war weder rechtmäßig noch stellt sie ein Delikt bzw. verbotenes Verhalten dar. Der Anmelder ist ein unbescholtener Bürger. Er tritt für Menschenrechte, Gerechtigkeit und Frieden ein. Seitens der Behörde wird genau dieser Standpunkt verkehrt und versucht, mit an Haaren herbeigezogenen Argumenten,  den Anmelder als eine Gefahr darzustellen.

 Aber auch im Falle der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festnahme am 4.11.2023, reicht dieser Umstand für sich allein nicht aus um eine andere Versammlung zu untersagen. Dieser Umstand (vorläufige Festnahme am 4.11.2023) legt keinerlei Gefährdung der angemeldeten Versammlung dar. Das Recht auf Versammlung steht darüberhinaus jedermann zu und ist die Unbescholtenheit dafür keine Voraussetzung.

Beweis:                PV

                               Vorzulegende Urkunden

2) Verfahrensfehler

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht und steht somit unter besonderem Verfassungsschutz. Die Versammlungsfreiheit wird durch Art 12 Staatsgrundgesetz (StGG) sowie Art 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet. Es ist auch auf die Pflicht des Staates hinzuweisen, die Ausübung des Versammlungsrechtes zu gewährleisten (vgl ua VfSlg 12501/1990). Die belangte Behörde untersagt durch den bekämpften Bescheid die angemeldete Versammlung und greift unmittelbar zum intensivsten Eingriff in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein, obwohl ihr gelindere Mittel zur Verfügung standen. So hätte die belangte Behörde die Versammlung zulassen können und bei Zuwiderhandeln eine Auflösung der Versammlung verfügen können. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Behörde wesentliche Verfahrensbestimmungen – gelindestes Mittel - und belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen, ist in einer sogenannten "Prognoseentscheidung" zu beantworten. Die Behörde hat auf Grund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung etwa die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden (vgl zB VfSlg 5087/1965 und 16.054/2000). Da im bekämpften Bescheid lediglich Verdachtsmomente geäußert wurden (Festnahme in der Vergangenheit) und Vermutungen über die Bedeutung von Aussprüchen (From the River to the See Palestine will be free) angestellt wurden, fand lediglich eine Scheinabwägung statt, bzw. müsste die Interessensabwägung Zugunsten der Zulassung der Versammlung ausfallen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis im Fall Öllinger und in darauf folgenden Entscheidungen (vgl zB EGMR 4.12.2014, Fall Navalnyy ua., Appl. 76.204/11) hervorgehoben hat, sind bei der Untersagung von Versammlungen zudem auch sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu prüfen (Der Beschwerdeführer ruft zum sofortigen Waffenstillstand und Frieden auf). Dann und nur dann kann die Untersagung gerechtfertigt sein. Da die belangte Behörde all diese Grundsätze missachtete, belastete sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Untersagung der Versammlung ist daher offenkundig rechtswidrig.