Übersicht für Aktivisten
v. W. Höller
Diese Anleitung ist eine Kurzübersicht über die Rechte von Aktivisten und Protestteilnehmern.
Hier bekommt ihr eine Übersicht über eure Rechte und Pflichten. Im konkreten Fall ist es sinnvoll vor der Polizei keinerlei Aussage zu machen, außer Namen und Adresse, sowie einen Rechtsbeistand zu verlangen. Alles, was ihr am Anfang bei der Polizei aussagt, könnt ihr nicht mehr wegdiskutieren.
Anmerkung: Kursiv geschrieben = Gesetzestext
Stand 24. Mai 2024
Inhaltsangabe
Das VStG (Verwaltungsstrafgesetz) und das SPG (Sicherheitspolizeigesetz) sind beides Veraltungsgesetze und überschneiden sich teilweise. Die Vorschriften der StPO (Strafprozessordnung) kommen lediglich bei gerichtlich strafbaren Handlungen ins Spiel.
Verwaltungsstrafverfahren (VStG)
§ 33 Vernehmung
§ 34 b Identitätsfeststellung
§ 35 Festnahme zur Vorführung an Behörde
§ 36/1 Anhaltung 24 Stunden, Rechte der Festgenommenen
§ 36/3 Angehörige, Vertrauensperson verständigen, Verteidiger
§ 36a Rechtsbelehrung
§ 39a Zwangsgewalt
Sicherheitspolizeigesetz ( SPG)
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 36 Platzverbot
§ 38 Wegweisen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 45 Festnahme
§ 47 Anhaltung, Angehörigen verständigen
§ 50 Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 aggressives Verhalten
Strafprozessordnung StPO
§ 61 Verteidiger, Anwaltszwang
§ 61 Abs. 1 Z. 4 Hauptverhandlung Geschworenen, Schöffenverfahren
§ 61 Abs. 1 Z. 5 Hauptverhandlung Einzelrichter 3jährige Strafdrohung übersteigt
§ 61 Abs. 1 Z. 5a Kontradiktorische Vernehmung
Rechtsmittelverfahren
118
§ 170 Festnahme
§ 170 Abs. 1 Z.1 auf frischer Tat betreten
§ 170 Abs.1 Z. 2 flüchtig oder verborgen hält
§ 170 Abs.1 Z. 4 Tatbegehungsgefahr-Strafdrohung mehr als 6 Monate
Versammlungsgesetz VersG
Was mache ich, wenn ich eine Demo organisieren möchte?
§ 2 Anmeldung der Versammlung (Muster im Anhang)
§ 13 Auflösung der Versammlung
§ 14 Auseinandergehen
Überblick VStG
Identitätsfeststellung
§ 34b. VStG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.
Zu § 35 Abs. 2 und 3 SPG seine unten.
§ 35 SPG Abs. (2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
§ 34 b VStG sagt wann die Identität festgestellt werden darf, wobei § 35 SPG sagt was gefragt werden darf ,wenn jemand nach § 34 b VStG zur Identitätsfeststellung aufgefordert wird.
Wenn sich jemand nicht ausweist, muss er damit rechnen, dass die Identitätsfeststellung mit Zwang durchgeführt wird, oder die Festnahme erfolgt.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Zwang ist das Rechtsmittel die “Maßnahmenbeschwerde“ beim Verwaltungsgericht“.
Festnahme
§ 35. VStG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 35 VStG sagt unter welcher Voraussetzung jemand fest genommen werden darf. Hauptvoraussetzung: Auf frischer Tat bei strafbarer Handlung betreten und nicht ausweist, oder bei einer strafbare Handlung verharrt. Zum Beispiel nach Auflösung einer Demonstration den Platz nicht verlässt.
Rechtsmittel:
Gegen die die Aufforderung der Identitätsbekanntgabe oder die Festnahme gibt es das Rechtsmittel der „Maßnahmenbeschwerde“ an das Verwaltungsgericht.
Durchsuchung von Menschen
§ 40.SPG (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
Für die Durchsuchung von Personen das Sicherheitspolizeigesetz hilfsweise herangezogen, da das VStG selber keine Norm hat.
Die Durchsuchung von Personen ist nur bei Festnahme zulässig und dient der Sicherheit des Festgenommenen und der Beamten. Nach § 5 Abs. 3RLV (Richtlinienverordnung) darf die Durchsuchung von Kleidern oder Körper von Personen nur von Personen gleichen Geschlechts oder einem Arzt erfolgen. Ausgenommen sind natürlich Kleider die ohne Verletzung des Anstandes abgelegt werden können Z. Bsp. Ein Mantel.
§ 36. (1) VStG Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) (siehe unten)oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen.
Der/die Angehörige oder die Vertrauensperson darf nur verständigt werden, Z.Bsp. durch Anruf- das ist kein Besuchsrecht. Ein Besuchsrecht besteht jedoch für Angehörige nach § 36 Abs. 4 VStG. Im Verwaltungsstrafrecht darf jeder als Verteidiger auftreten, er braucht keine juristische Ausbildung – also kann auch eine Freundin zur Verteidigerin ermächtigt werden. Als genannte Verteidiger*in kann die Bekannte mit der Angehaltenen sprechen. Der/die Festgenommene muss nur vor den Beamten erklären, dass diese Person ihre Verteidigerin ist und Kontakt mit einem Verteidiger aufnehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden.
Besuchsrecht besteht also für Angehörige, die in § 36a AVG aufgezählt sind, sowie für Verteidiger und konsularische Vertreter. Ein Freund oder Freundin muss sich als Verteidigerin deklarieren und vom Festgenommenen vor dem Beamten bevollmächtigt werden. Gut wird es sein auf die §§ zu verweisen, da die Polizei das nicht selber weiß oder absichtlich in Abrede stellt.
Begriffsbestimmungen Angehörige § 36 AVG
§ 36a. (1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Ehegatte,
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie
6. der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
Rechtsbelehrung
§ 36a. VStG Der Beschuldigte ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, über sein Recht auf Akteneinsicht, über sonstige wesentliche Rechte im Verfahren (§ 33 Abs. 2,VStG (siehe unten) § 36 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 erster und zweiter Satz) (siehe oben am Anfang) und darüber zu informieren, dass er berechtigt ist, Zugang zu dringender medizinischer Versorgung zu erhalten. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Beschuldigte versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
Die schriftliche Belehrung und die erhobenen Anschuldigungen werden in der Regel nicht auf der Straße, sondern auf der Behörde gegeben. Die Behörde ist dazu verpflichtet. Jeder angehaltene muss unmittelbar nach der Festnahme der Behörde vorgeführt werden. Der Polizist auf der Straße ist keine Behörde, aber es kann (bei Demos) ein Behördenvertreter vor Ort sein.
Hier werden die grundlegenden Rechte des Beschuldigten festgelegt
Vernehmung
§ 33. VStG (1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für ihn verständlichen Sprache zu informieren:
1. über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, und über das Recht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen;
2. über das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
3. über die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und über die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens zu widerrufen.
Eine Verzichtserklärung muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
(3) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Befragte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschuldigte darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln.
Empfohlen: außer den persönlichen Daten KEINE Auskunft zu geben, dann kann eine Ladung erfolgen und in der Zeit mit einem Verteidiger gesprochen werden.
Zwangsgewalt
§ 39a.VStG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
Hier wird die behördliche „Befehls- und Zwangsgewalt“ geregelt, die wir schon angesprochen haben. Wichtig ist, dass die Zwangsgewalt angemessen sein muss und die Achtung der Menschenwürde gewahrt bleibt.
Siehe auch unten § 50 SPG (Sicherheitspolizeigesetz)
Rechtsmittel:
Es gibt keine Möglichkeit dieser Zwangsgewalt unmittelbar entgegen zu treten. Es bleibt nur nachträglich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht (6Wochen) einzubringen.
Überblick SPG
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen (der Polizei)
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten (der Polizei)
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 36 Platzverbot
§ 38 Wegweisen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 47 Anhaltung, Angehörigen verständigen
§ 50 Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 aggressives Verhalten
Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30. SPG (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
1. auf sein Verlangen von Anlaß und Zweck des Einschreitens zu informieren;
2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;
3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung, hat ein Demoaktivist das Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson, was von der Polizei fast immer verweigert wird. Daher muss die Polizei ausdrücklich auf diesen § hingewiesen werden. Gut ist wenn gleich ein Freund als Zeugen anwesend sind, da nach Abs. 4 der Betroffene das Recht auf Protokollierung hat.
Richtlinien für das Einschreiten (der Polizei)
§ 31. SPG (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.
(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß
1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.
(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.
Diese Vorschrift wurde in der Richtlinieverordnung (RLV) umgesetzt.
Identitätsfeststellung
§ 35. SPG (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
2. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
a) mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
b) flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
3. wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
4. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
a) um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB, §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG) oder
b) um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
c) um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat oder
d) um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat; (Erwachsenenvertreter)
6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;
8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots nach § 36a oder eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a sowie für die Überprüfung und Durchsetzung derselben notwendig ist;
9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Die Pflicht zur Ausweisleistung nach diesem Gesetz ist also eher eingeschränkt „gefährlicher Angriff“ im VStG genügt jede Verwaltungsübertretung und ist daher größer gefasst. Mit § 35 SPG werden wir kaum in Berührung kommen. Jedoch nach § 35 Abs. 1 Z. 2 kann ein Ausweis verlangt werden, wenn man sich an einem Ort befindet, an dem bekannterweise Straftaten geschehen. Z. Bsp. Man sitzt in einem Kaffeehaus und wird zur Ausweisleistung aufgefordert, wie es polizeibekannt ist, dass an diesem Ort Rauschgift umgeschlagen wird. Da kommt es nicht auf die Person an, sondern auf den Ort – obwohl man selber vom Rauschgifthandel nichts gewusst hat.
Platzverbot
§ 36. SPG (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs. 1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft.
Das Platzverbot dient ausschließlich der Gefahrenabwehr. Es müssen Tatsachen vorliegen, dass an einem Ort Gefahren für Leben, Gesundheit …. vorliegen, oder in unmittelbare Zukunft vorliegen könnten.
Z. Bsp. Rechtsextreme Demo, Gewaltausbrüche beim Fußballspiel .…
Platzverbot gegen geplante Demo ist rechtswidrig, wenn keine Tatsachen vorliegen, dass an einem Ort Gefahren für Leben, Gesundheit …. vorliegen.
Rechtsmittel: Verwaltungsgericht Beschwerde, wegen Verletzung von Art 6 StGG (Staatsgrundgesetz für österreichische Staatsbürger)
Wegweisung
§ 38. SPG (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten oder ihre Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung die öffentliche Ordnung stören, indem sie die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreitet.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.
(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.
Das Wegweisungsrecht nach Abs.1 setzt ein
Die Störung muss jedoch hingenommen werden wenn das Verhalten des Störers gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt etwa durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie das Demonstrationsrecht. Auch eine unangemeldete Demonstration ist von dieser Bestimmung geschützt. Es kann jedoch gegen den Veranstalter eine Verwaltungsübertretung geltend gemacht werden.
(Zur Auflösung einer Versammlung (Demo) siehe unten § 13 Versammlungsgesetz (VersG)
Durchsuchung von Menschen
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs. 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.
Die Durchsuchung von Personen, nach diesem Gesetz, ist nur bei Festnahme zulässig und dient der Sicherheit des Festgenommenen und der Beamten. Nach § 5 Abs. 3RLV (Richtlinienverordnung) darf die Durchsuchung von Kleidern oder Körper von Personen nur von Personen gleichen Geschlechts oder einem Arzt erfolgen. Ausgenommen sind natürlich Kleider die ohne Verletzung des Anstandes abgelegt werden können Z. Bsp. Ein Mantel.
Durchführung einer Anhaltung
§ 47. SPG (1) Jeder nach § 45 Festgenommene (betrifft Unmündige und Zurechnungsunfähige) hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Anhaltung von Menschen nach diesem Bundesgesetz oder nach der Strafprozeßordnung gilt § 53c Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991. (§ 53c VStG betrifft „Durchführung des Strafvollzuges“)
(3) Die Hausordnung für solche Anhaltungen in Hafträumen der Sicherheitsbehörden hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung zu erlassen. In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50. SPG (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.*
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.
*§ 53 Waffengesetz „Durchsuchungsermächtigung“ entspricht dem VStG (Siehe auch oben § 39a VStG)
Störung der öffentlichen Ordnung
§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(1a) Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Ort einer ersten allgemeinen oder sonstigen Hilfeleistung oder in dessen unmittelbarer Umgebung trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, indem er die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder eine sonstige Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Unglücksfall behindert oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigt, die von dem Vorfall betroffen sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann.
(3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;
2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
(4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.
(5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst.
§ 82. SPG (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus. (§ 81 SPG siehe oben)
Aggressives Verhalten, Fäuste ballen, Schreien, wildes Gestikulieren ….
Überblick StPO
Beigebung eines Verteidigers
§ 61. (1) In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):
1. im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs. 4 in Strafhaft angehalten wird,
2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs. 1),
3. in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten (§ 439 Abs. 1),
4. in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
5. in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs. 2 Z 1 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
5a. in der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,
Festnahme Zulässigkeit
§ 170. StPO (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2.
wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3.
wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4.
wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen .
§ 170 StPO ist lediglich für gerichtlich strafbaren Handlungen anwendbar. Man sieht jedoch, dass alle diese Normen, nach dem gleichen Muster gestaltet sind.
Überblick Versammlungsgesetz (VersG)
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
Wie oben dargelegt, ist die Versammlung spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Veranstaltung bei der Landespolizeidirektion / Bezirks-hauptmannschaft anzumelden. Die Versammlung muss nicht genehmigt werden, kann jedoch aus wichtigen Gründen untersagt werden. Wo die Versammlung anzumelden ist, ist bei der Behörde telefonisch erfragen, damit sie bei der richtigen Behörde angemeldet wird und die Frist gewahrt wird. Wird die Versammlung, nach der Anmeldung, gemäß § 6 Abs. 1 VersG untersagt, ist dagegen eineVerwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen.
Im Anhang findet ihr ein Muster für die Anmeldung einer Demo.
§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.
Da die Versammlung ein verfassungsgesetzliches Recht ist, ist die Untersagung der Versammlung nur aus wenigen tatsächlichen Gründen möglich, daher ist eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde empfehlenswert!
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
Auch eine genehmigte Versammlung kann in ihrem Laufe von der Behörde nach § 13 VersG zwangsweise aufgelöst werden. Üblicherweise behauptet die Behörde einfach eine Rechtswidrigkeit, ohne diese wirklich zu benennen. Das einzig mögliche Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde binnen 6 Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) nach der Auflösung der Versammlung. Leider kann die Auflösung nicht an Ort und Stelle bekämpft werden!
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
Es geht hier um das philosophische Problem, inwieweit man dieser Verpflichtung nachkommt, oder zivile Ungehorsamkeit ausübt und die Unangenehmen Folgen trägt. Es ist die philosophische Frage, inwieweit jeder für seine Meinung einsteht oder lieber nicht.
Wenn man nicht den Versammlungsort verlässt und auseinander geht, begeht man eine Verwaltungsübertretung. Dies bedeutet Ausweispflicht, oder Festnahme, Verwaltungsstrafe.
Rechtsmittel: Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Wenn eine Versammlung aufgelöst wird, können legal alle Teilnehmer in Zweierteams, mit einer Fahne durch die Straße gehen und ihre Parole rufen, aber nicht aus voller Kehle. Das ist nämlich keine Versammlung und muss nicht angemeldet werden!
§ 19.VersG Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
Anhang
LPDion Wr. Neustadt
Adresse
PLZ
Datum
Anzeige einer Versammlung nach VersG 1953
Versammlungsort:
Route:
Schlusskundgebung:
Thema:
Anmelder:
Beteiligung: 15 Personen.
Verwendet: Flugblätter, Transparente, Infotisch, Lautsprecher, Fahrzeuge, Kerzen, Fackeln, Megaphone , Ansprachen über den Zweck der Veranstaltung, Musik, Fahnen, etc.
Ordner: werden beigestellt.
Für den Fall der Untersagung der Demonstration beantrage ich bereits jetzt eine schriftliche Bescheidausfertigung.
Unterschrift des Anmelders