von Peter Kolba
Kriegsmaterialverordnung
Ich gehe davon aus, dass Drohnen „Kriegsluftfahrzeuge“ gemäß der Kriegsmaterial-Verordnung sind; weiters, dass Motoren für militärische Drohnen daher „Triebwerke“ für Kriegsmaterial darstellen.
§ 1 III Kriegsmaterial-VO
III. Kriegsluftfahrzeuge
a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.
Kriegsmaterialgesetz (KMATG)
Eine Bewilligung der Ausfuhr von Kriegsmaterial obliegt dem Innenminister nach Einvernehmen mit der Verteidigungsministerin und der Außenministerin. Nach den hier genannten Kriterien wäre m.E. die Ausfuhr von Motoren für militärische Drohnen zu versagen.
KMATG § 3. Bewilligungserteilung
- (1)Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 3 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
- die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich nicht zuwiderläuft;
- die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
- die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
- Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechend berücksichtigt werden;
- der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
- keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
lt 1. würde m.E. eine Bewilligung den „außenpolitischen Interessen“ entgegenlaufen, da sich ja die Bundesregierung zu einer aktiven Neutralitätspolitik bekennt. Ja sogar im Regierungsprogramm (S. 117) festhält: „Die Bundesregierung wird für verstärkte Exportkontrolle von Kriegswaffen, Kriegsfahrzeugen und Kriegsmunition auf nationaler und EU-Ebene eintreten und dem Parlament jährlich über die Waffenexporte Österreichs berichten.“
lt 2. und 3. Treffen zur Gänze zu.
Die Erteilung der Bewilligung kann aus den in Abs. 1 genannten Gründen insbesondere von der Vorlage einer sogenannten „Endverbrauchsbescheinigung“ oder einer Importbewilligung des Bestimmungslandes abhängig gemacht werden bzw kann auch mit Auflagen versehen sein.
Strafbestimmungen
Wer ohne Bewilligung Kriegsmaterial ausführt, macht sich gerichtlich strafbar.
§ 7 KMATG Gerichtliche Strafbestimmungen
(1) Wer
- Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder vermittelt oder, im Falle des Verbringens durch einen Transporteur, von diesem ein-, aus- oder durchführen lässt oder
- durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung einer Bewilligung erschleicht oder
- durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Erklärungen oder Nachweise die Erteilung von Ausfuhrbeschränkungen, die Festlegung von Bedingungen, die Vornahme einer Einschränkung oder den Widerruf einer Bewilligung hintanhält oder
- Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 4 nicht erfüllt,
ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig oder durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Unmittelbare Zwangsgewalt
In § 4 Kriegsmaterialgesetz sind auch Zwangsmaßnahmen vorgesehen.
(3) Alle Einfuhren sind vom Empfänger, alle Ausfuhren vom Absender unter Angabe der Informationen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 dem Bundesminister für Inneres unverzüglich zu melden. Handelt es sich beim Meldepflichtigen um einen Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 5, genügt eine jährliche Sammelmeldung. Diese ist bis längstens 1. März für das vorangegangene Kalenderjahr in Form einer Liste zu erstatten, aus der die Verbringungsvorgänge alphabetisch sortiert nach Staat, Art der Verbringung (Einfuhren aus diesem und Ausfuhren in diesen Staat), die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls die Geschäftszahl des Bewilligungsbescheides (§ 3) ersichtlich sind. Ausfuhren und zugehörige Einfuhren gemäß § 5 Abs. 3 sind gesondert auszuweisen.
(4) Bei einer Ausfuhr gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat der Bewilligungsinhaber den Empfänger über allfällige Ausfuhrbeschränkungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie über allfällige Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufgrund vorheriger Verbringungen des Kriegsmaterials innerhalb der EU nachweislich zu informieren. Bei der Überlassung von Kriegsmaterial im Bundesgebiet hat der Überlasser den Empfänger über solche Ausfuhrbeschränkungen nachweislich zu informieren.
(5) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Sicherheitsbehörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Zollbehörden und ihre Organe berechtigt, von Empfängern, Absendern, Transporteuren und Verwahrern von Kriegsmaterial sowie den bei diesen beschäftigten Personen zu verlangen,
- die im Abs. 1 genannten Bescheide, Dokumente und Unterlagen auszuhändigen,
- Einsicht in die gemäß Abs. 2 geführten Aufzeichnungen und die zugehörigen Geschäftspapiere zu gewähren, daraus Auskünfte zu erteilen und Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen und
- das Betreten, Öffnen und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Behältnissen und Transportmitteln zu ermöglichen.
Einem solchen Verlangen ist unverzüglich nachzukommen. Weigert sich der Betroffene, den Anordnungen Folge zu leisten oder die erforderlichen Amtshandlungen zu dulden, kann dies mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. § 50 SPG ist anzuwenden. Bei den Kontrolltätigkeiten sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden und ist die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren.
Aussenwirtschaftsgesetz
§ 18 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Abs. 1 genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
1. entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten ist oder
2. zur Einhaltung anderer in den §§ 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.
Der Wirtschaftsminister müsste m.E. auf die Berichte der Verwendung der Motoren in Kriegsmaterial reagieren und – unter Referenz auf die §§ 5 bis 12 Aussen-wirtschaftsgesetz – die Ausfuhr per VO verbieten oder zumindestens eine Genehmigungspflicht vorsehen.
Die §§ 5 – 12 betreffen:
- Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren
- Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechtes
- Auswirkungen auf die innere Lage (Spannungen und Konflikte) im Bestimmungsland
- Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität
- Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten
- Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
- Gefahr einer Umlenkung zu einer Endverwendung zu unerwünschten Zwecken
- Dauerhafte Entwicklung
Besonders von Interesse ist § 13 zur Endverwendung in einem Drittstaat.
§ 13. (1) Zur umfassenden Beurteilung der in § 3 Abs. 1 iVm den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.
(2) Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den §§ 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.
(3) Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.
Nach § 19 könnte der Wirtschaftsminister auch eine Meldepflicht für Exporte vorsehen.
(3) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.
Folgende Tatbestände sind strafbar:
§ 79. (1) Wer
- entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
- ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
- eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
…
24. ein Verbot im Sinne von Z 1 oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt, (Anm.: Z 25 und 26 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 87/2020) ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ich empfehle daher:
- Strafanzeige gegen Rotax (Verbandsverantwortlichkeit) nach Kriegsmaterialgesetz und Aussenwirtschaftsgesetz
- uU Strafanzeige gegen den Innen- und den Wirtschaftsminister wegen Amtsmissbrauch
- Parlamentarische Anfragen an Wirtschaftsminister, Innenminister, Aussen- und Verteidigungsministerin
Peter Kolba ist Jurist, Pazifist und ehenaliger Abgeordneter zum Nationalrat der Liste Pilz.
