Sie haben am 29. August 2026 auf Ihrer Website www.palaestinasolidaritaet.at einen Artikel mit der Überschrift „Sloppy statt Slapp-Klage“ veröffentlicht. Darin berichten Sie „über die jüngste Klage, in der die Liste GAZA auftaucht, dessen Grazer Ortsgruppe bei der Grazer Gemeinderatswahl 2026 kandidiert hat. Mitverklagt wurde diese nämlich vom Präsidenten der Israelitischen Kultusgemeinde Elie Rosen, weil zwei Privatpersonen unter einem Beitrag des Instagram-Accounts der Liste GAZA Graz beleidigende Kommentare gegen seine Person gemacht haben sollen. Rosen klagte auf 11.000 €“. Und weiter: „Einer der beiden angeklagten Privatpersonen wurde schließlich zu 600 € Strafe wegen seiner ‚Beschimpfungen‘ verurteilt, Rosens geforderter Streitwert von 11.000 € wurde abgewiesen.“
Diese Behauptungen sind insoweit unrichtig, als MMag. Elie Rosen den von Ihnen genannten Betrag von „11.000 €“ in keinem der genannten Verfahren forderte, dieser daher nicht Prozessgegenstand war und somit auch nicht „abgewiesen“ wurde. Es handelt sich dabei lediglich um den gesetzlich festgelegten Streitwert, auf dessen Höhe MMag. Elie Rosen keinerlei Einfluss hat. Prozessgegenstand beider Verfahren ist somit nicht dieser oder irgendein anderer Geldbetrag, sondern lediglich der Strafanspruch von MMag. Elie Rosen gegen den jeweiligen Täter.
Weiter schreiben Sie: „Die zweite Beklagte erschien gar nicht zur Verhandlung, da sie keine Klage zugestellt bekam.“ Und weiter: „Das Fazit zur Klage lautet jedenfalls: Sehr sloppy, aber sicher nicht slapping.“
Diese Behauptungen sind insoweit unrichtig, als die Zustellung der Anklage an den Angeklagten und die Ladung zur Gerichtsverhandlung kraft Gesetzes ausschließlich vom Gericht durchzuführen ist; der Ankläger ist dazu gar nicht befugt. Das Gericht hatte in diesem Verfahren der Angeklagten auch sehr wohl die Privatanklage von MMag. Elie Rosen samt Ladung zur Gerichtsverhandlung zugestellt; sie erschien dann aber unentschuldigt nicht.
